Das ging ja schnell! Vor einem Monat hieß es bei Alles Evolution „Dienstrechtbeförderungsgesetz – Beförderung der Frau, auch wenn der Mann besser ist“, gestern kam die Nachricht, dass das Gesetz vom Düsseldorfer Verwaltungsgericht wegen Verwassungswidrigkeit gekippt wurde.
Hierzu kam von „man in the middle“ (mitm) ein äußerst erhellender Kommentar, den ich zum Gastartikel befördere, denn er liefert das passende Hintergrundwissen zur Nachricht. Leicht nachlesbar und zudem so aufbereitet, dass man eine Kurzversion in dem Kommentar präsentiert bekommt und von dort aus wiederum auf verschiedene detailliertere Texte gelangt. So sieht es aus, wenn man an einer Sache über einen längeren Zeitraum dranbleibt!
(ab jetzt – bis zur Popkultur – mitm:)
Dieser Skandal hat ja eine lange Vorgeschichte. Der erste Akt war 2014 das von Kraft / Löhrmann bestellte Gutachten von Papier/Heidebach. Das Gutachten sollte einen Weg zur „verbindlichen Festlegung von Zielquoten sowie zur Verankerung von Sanktionen“ zeigen. „Verbindliche Zielquoten“, also harte Frauenquoten, sind eklatant verfassungswidrig, deshalb ging es darum, den Verfassungsbruch irgendwie zu kaschieren.
Papier erfand dann den Trick, die „Bevorzugung von Frauen bei gleicher Qualifikation“ zu benutzen, indem man die Beurteilungsmaßstäbe so extrem vergröbert, daß eine konkurrierende Frau sehr oft „gleich qualifiziert“ mit einem konkurrierenden Mann ist. Das Prinzip der Bestenauslese sollte also weitgehend entkernt werden, also Art. 33 Abs. 2 GG unterlaufen werden, um über ein drittklassiges Frauenfördergesetz Art. 3 Abs. 2 GG auszuhebeln. Das Grundgesetz wird also gleich doppelt gebrochen, unsere Feministinnen entwickeln eine unglaubliche kriminelle Energie, wenn sie Männer diskriminieren können. Details dazu hier.
Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz ist genau nach diesem Muster gestrickt, mehr dazu hier.
Daß das Verwaltungsgericht Düsseldorf sein Urteil mit der Unzuständigkeit des Landes begründet, erweckt den Eindruck, das Gesetz sei an einer rein bürokratischen Klippe gescheitert. Dieser Eindruck ist mMn falsch.
Das Gesetz ist deswegen verfassungswidrig, weil es dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und dort dem § 9 „Kriterien der Ernennung“ widerspricht. Dieser § 9 wiederholt aber nur die wesentlichen Inhalte von GG Art.3. Der § 9 könnte also eigentlich wegfallen, weil er mit Blick auf das übergeordnete Grundgesetz redundant ist. In vielen Gesetzestexten werden Inhalte aus übergeordneten Gesetzen wiederholt, diese theoretisch verzichtbaren Anteile verbessern die Lesbarkeit und Verständlichkeit der Gesetze, sie sind zulässig, obwohl diese Gesetze bzw. deren Gesetzgeber dafür gar nicht zuständig sind.
Im Dienstrechtsmodernisierungsgesetz hätte also auch eine Wiederholung von Teilen des BeamtStG oder GG stehen können (vermutlich findet man solche Stellen sogar). Solche redundanten Passagen stören niemanden.
NRW ist unzuständig, ein dem BeamtStG § 9 direkt widersprechendes und GG Art.3 indirekt widersprechendes Gesetz zu erlassen. D.h. die Feststellung der Unzuständigkeit des Landes stellt implizit auch den Verfassungsbruch (GG Art.3) fest.
Eine zweite Klatsche ist die folgende im Prinzip überflüssige Erwähnung in der Urteilsbegründung:
Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Neuregelung zugleich dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz widerspricht. Das Gericht hält es jedoch für fraglich, ob der Gesetzgeber hinreichend berücksichtigt hat, dass das Leistungsprinzip auch dem öffentlichen Interesse an einer Besetzung eines öffentlichen Amtes gerade mit dem leistungsstärksten Bewerber und damit auch der Sicherung der Qualität des öffentlichen Dienstes dient.
Das Gericht hat also deutliche Zweifel, ob die oben erwähnte Entkernung von Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsgemäß ist. Das ist selbst mit als Amateurjurist sofort aufgestoßen.
Popkultur
Was wäre ein Blogeintrag ohne Popkultur? Ich hatte dieses Lied zwar schon einmal, aber dieses mal eine Version von einer anderen Band. Es fiel mir wieder als erstes zum Thema „Gesetz“ ein…
Bobby Fuller Four: I Fought The Law